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KAB Diözesanverband Münster

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Bildungsurlaub für Arbeitnehmer*innen - Jetzt noch die nicht genommenen Tage ins nächste Jahr mitnehmen!

Bildungsurlaub ist eine besondere Form von Urlaub. Er dient der beruflichen und politischen Weiterbildung und wird daher auch Bildungsfreistellung genannt. 14 der 16 Bundesländern haben ein Bildungsurlaubsgesetz. In NRW ist es das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)“. In Niedersachsen gibt es das „Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)“. Leider machen nur 1 bis 2 % der Arbeitnehmer*innen von der Möglichkeit des Bildungsurlaubs Gebrauch. Wir erklären Ihnen hier, welchen Anspruch auf Bildungsurlaub besteht und wie Sie diesen geltend machen können.

Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsplatz in NRW oder Niedersachsen liegt, haben Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr auf Grundlage des jeweilig geltenden Gesetzes. Bildungsurlaub ist eine Maßnahme der Erwachsenenbildung. Dabei werden die Arbeitsnehmer*innen unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt. Die Kosten für den Bildungsurlaub trägt in der Regel der/die Arbeitnehmer*in.

Voraussetzung:

  • Die Bildungsveranstaltung dient der politischen oder beruflichen Bildung.
  • Die Bildungsveranstaltung ist im jeweiligen Bundesland NRW/Nds. anerkannt.
  • Der/die Arbeitnehmer*in ist seit mindestens sechs Monaten betriebszugehörig.
  • Der/die Arbeitnehmer*in beantragt den Bildungsurlaub rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber unter Angabe der Bildungsveranstaltung und ihrer Anerkennung,

          o    in NRW mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme,
          o    in Niedersachsen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme.

Arbeitgeber können Bildungsurlaub nur aus zwingenden betrieblichen Belangen ablehnen. Diese Ablehnung muss dem/der Arbeitnehmer*in in NRW spätestens drei Wochen nach Antragstellung und in Niedersachsen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Ohne schriftliche Mitteilung des Arbeitsgebers gilt Freistellung als erteilt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist durch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung nachzuweisen.

In beiden Bundesländern haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit den Anspruch auf Bildungsurlaub aus zwei Jahren zusammenzufassen. Dazu stellt der/die Arbeitnehmer*in aus NRW einen Antrag auf Übertragung der fünf Tage bzw. der nicht beanspruchten verbleiben Tage aus dem laufenden in das kommende Kalenderjahr. Allerdings muss die Zusammenfassung ausdrücklich erklärt werden, und zwar noch im laufenden Jahr, spätestens im Dezember. Eine verspätete Abgabe der Erklärung hat keine Wirkung, die Erklärung kann im neuen Jahr auch nicht nachgeholt werden.

Sollten Sie also in 2023 noch keinen Bildungsurlaub genommen haben, denken Sie an den Antrag auf Übertragung!

Arbeitnehmer*innen aus Niedersachsen können einen nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres noch im laufenden Kalenderjahr geltend machen. Ein Antrag auf Übertragung – wie in in NRW – ist nach dem NBildUG nicht notwendig.

 

Foto: Pixabay

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