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KAB Diözesanverband Münster

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Sonderregelungen um Kurzarbeitergeld verlängert bis 31.12.2021

Die Bundesregierung hat eine Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 31.12.2021 durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung beschlossen, um dem Pandemie bedingten Arbeitsausfall zu begegnen und Arbeitsplätze in der Krise zu sichern.

Es gibt aber Änderungen zu dem Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit von März 2020:

  • Beginnt die Kurzarbeit bis 31.03.2021 reicht es aus, dass 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfalle betroffen sind; danach müssen 1/3 betroffen sein.
  • Wenn Kurzarbeit bis 31.03.2021 beginnt, müssen Beschäftigte auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen.
  • Leiharbeiternehmer*innen erhalten Kurzarbeitergeld, wenn der Verleiher Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 anmeldet.
  • Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber werden bis 30.06.2021 in voller Höhe erstattet, danach zu 50 %.
  • Bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit in Höhe von mind. 50 % steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat auf 70 % bzw. 80 % (Eltern 77 % bzw. 87 %) an.
  • Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld ist auf 24 Monate verlängert bis zum 31.12.2021.


Förderung beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

Um nicht nur Arbeitsplätze zu sichern, sondern auch Perspektiven für die Zeit nach der Pandemie zu schaffen, sieht das neue Gesetz auch die Möglichkeit der Förderung von beruflicher Weiterbildung Beschäftigter während der Kurzarbeit vor.

Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten in anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen schulen lassen, können dafür einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten sowie eine höhere Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem 30.06.2021 erhalten.

Die Förderung bietet damit sowohl den Beschäftigten als auch den Arbeitgebern gute Möglichkeiten, die Zeit der Kurzarbeit sinnvoll für Qualifizierung zu nutzen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


Text: KAB
Foto: pixabay.com

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