Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie dem Einsatz von Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung zu.

KAB Diözesanverband Münster

Mitglieder-Bereich

Regional-KODA NRW beschließt Regelungen zur Kurzarbeit und Corona-Prämie

In ihrer Sitzung am 02.12.2020 hat die Regional-KODA NRW für die Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich wichtige Beschlüsse gefasst.

1. Kurzarbeit

Rückwirkend zum 01.12.2020 tritt die neue Anlage 32 zur KAVO in Kraft. Hierin finden sich die Rahmenbedingungen zur Einführung von Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie.

Auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung für ganze Einrichtungen oder Teile von ihnen kann Kurzarbeit eingeführt werden. Des Weiteren finden sich dort die Regelungen zu den Aufstockungsbeträgen.

In Einrichtungen in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts sind Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 90 % bzw. 95 % des Nettomonatsentgelts verpflichtend.

In Einrichtungen mit privater Rechtsform soll die Aufstockung in gleicher Weise erfolgen. Abweichungen der Aufstockungsbeträge zu Ungunsten der Mitarbeiter sind nur aus besonderen Gründen möglich.

Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für Mitarbeitende während der Kurzarbeit ausgeschlossen. Für Mitarbeiter in Einrichtungen der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes gilt der Ausschluss auch noch für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Kurzarbeit.

Die Anlage 32 KAVO gilt bis zum 31.12.2021.

2. Corona-Prämie

Die Regional-KODA übernimmt die Regelungen des TVöD zur Zahlung einer Corona-Prämie. Die beschlossene Einmalzahlung wird mit dem Dezember-Gehalt ausgezahlt und ist aufgrund des Erlasses des Bundesfinanzministeriums und der entsprechenden gesetzlichen Regelung – wenn der individuelle Höchstbetrag von 1.500,-€ noch nicht ausgeschöpft ist – steuerfrei.

Auf die Einmalzahlung haben alle Mitarbeiter*innen Anspruch, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag 01.10.2020 bestand und die an mindestens einem Tag zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt hatten.

Die Höhe der Einmalzahlung beträgt 600,- € für die unteren Lohngruppen, 400,- € für die mittleren und 300,- € für die oberen Lohngruppen. Teilzeitkräfte erhalten die die Prämie anteilig entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges. Auszubildende und Praktikanten erhalten eine Prämie in Höhe von 225,- €.

Weitere Informationen zu den Beschlüssen der Regional-KODA finden Sie hier.


Text: KAB Rechtsschutz Münster

Inter(+)aktiv

Treten Sie mit uns in Kontakt

Adresse

KAB Diözesanverband Münster
Schillerstraße 44 b
48155 Münster
Tel.: 0251 60976-0
Mail: kontakt@kab-muenster.de