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KAB Diözesanverband Münster

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Corona-Arbeitsschutzverordnung

Der Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor Gesundheitsgefahren gehört schon immer zu den Aufgaben der Arbeitgeber.

In Zeiten der Corona-Pandemie kommt hier noch die zusätzliche Aufgabe hinzu, Ansteckungen der Arbeitnehmer*innen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre betriebliche Pandemieplanung und die Hygienekonzepte an die jeweilige Gefährdungslage anzupassen. Diese ist aufgrund der geringen Anzahl der Geimpften und der Virusmutationen hoch.

Gibt es eine betriebliche Interessenvertretung (Mitarbeitervertretung, Betriebsrat), ist diese bei den Maßnahmen zu beteiligen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestimmt ein Mitbestimmungsrecht.

Die Verordnung gilt bis zum 30.06.2021 und wurde mit Wirkung zum 23.04.2021 um weitere Regelungen ergänzt:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Annahme des Angebotes durch den Arbeitnehmer ist freiwillig.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind ebenfalls verpflichtet diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.



Text: KAB-Rechtsschutz Münster
Foto: pixabay.com
30.04.2021

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