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KAB Diözesanverband Münster

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!! Aus aktuellem Anlass !!

Festlegung, Änderung oder Korrektur von Tätigkeitsziffern der Vergütungsgruppen der Anlage 2 AVR im Zusammenhang mit einer Überleitung in die AVR 2027 sind zustimmungspflichtig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO.

Um eine Überleitung von Mitarbeitern der bisherigen Anlage 2 in die neuen Entgeltgruppen der AVR 2027 korrekt vornehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Ziffer des bisherigen Tätigkeitsmerkmals bekannt ist.

In der Praxis zeigt sich, dass dies nicht immer der Fall ist. Entweder weil die Ziffer im Arbeitsvertrag nicht benannt ist oder sich die Zuordnung bei Überprüfung als falsch erweist.

Hintergrund dieser aktuellen Information ist die Vorgehensweise einiger Dienstgeber, die Ziffern auf Richtigkeit zu prüfen. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine solche Prüfung, um Mitarbeitern eine korrekte Auskunft erteilen zu können. Wenn allerdings eine Ziffer neu festgesetzt wird oder eine bestehende Ziffer geändert oder korrigiert werden soll, kann dies dazu führen, dass die Tätigkeit neu festgelegt wird, wodurch auch die evtl. Überleitung zu einer zu niedrigen Eingruppierung führen könnte. Aus diesem Grund ist eine solche Maßnahme zustimmungspflichtig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, ohne Zustimmung darf eine Veränderung nicht durchgeführt werden.

Die Sachverhalte sind häufig komplex, daher ist es wichtig in Ruhe zu prüfen und bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Dienstgeberantrags einer Korrektur der Ziffer nicht zuzustimmen. Der Dienstgeber muss dann gegebenenfalls das kirchliche Arbeitsgericht in Anspruch nehmen, um die Maßnahme durchsetzen zu können. In diesem Fall unterstützt Euch die Rechtsberatung der KAB.

Stellungnahme der Mitglieder der Rechtsberaterkonferenz im Bistum Münster

Nowak (MAV-Seminare und Klausurtagungen), Elsweier, Volk (DiAG-MAV MS), Mohr, Stichling-Isken, Wiegard (KAB-Rechtsschutz Bistum MS), Billeb (billeb health care consult)

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